Statuten

Statutes in German or French only

Erster Titel: Name und Sitz

Artikel 1
Unter der Bezeichnung "SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG FÜR POLITISCHE WISSENSCHAFT" (im folgenden Vereinigung genannt) besteht gemäss diesen Statuten und Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine wissenschaftliche, nichtgewinnstrebende Vereinigung.

Artikel 2
Sitz der Vereinigung ist der Ort der Geschäftsstelle.

Artikel 3
Die Generalversammlung ist berechtigt, den Sitz der Vereinigung zu verlegen.

Zweiter Titel: Zweck

Artikel 4
Die Vereinigung hat zum Ziel, die Entwicklung der politischen Wissenschaft in der Schweiz zu fördern. Zu diesem Zweck will sie namentlich:

a) die Lehre und das Studium der politischen Wissenschaft in der Schweiz anregen und entwickeln;
b) die Verbreitung von Informationen über wesentliche Entwicklungen in der politischen Wissenschaft erleichtern; c) Tagungen, Kolloquien und Zusarnmenkünfte organisieren, um persönliche Kontakte unter den Fachleuten der politischen Wissenschaft in der Schweiz und im Ausland herstellen;
d) die Vertretung der Schweiz an internationalen Tagungen der politischen Wissenschaft sicherstellen;
e) an internationalen Forschungsprojekten teilnehmen;
f) Verbindungen mit den massgebenden internationalen Vereinigungen aufnehmen und sich ihnen anschliessen, wenn dies tunlich ist.
g) weitere Massnahmen treffen, die zur Erreichung der Ziele nötig erscheinen können (z.B. Herausgabe von Veröffentlichungen)

Dritter Titel: Die Mitglieder

Artikel 5
Die Vereinigung umfasst zwei Arten von Mitgliedern

  • Einzelmitglieder
  • Ehrenmitglieder

Artikel 6
Als Einzelmitglieder nimmt der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung Personen auf, die sich durch ihre berufliche oder allgemeine Tätigkeit in der Schweiz auf dem Gebiet der politischen Wissenschaft auszeichnen.

Artikel 7
Die Einzelmitgliedschaft auf Lebenszeit wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes Persönlichkeiten gewährt, die der Vereinigung oder der politischen Wissenschaft hervorragende Dienste geleistet haben.

Artikel 8
Die Einzelmitgliedschaft geht verloren durch

  • Rücktritt
  • Nichtbezahlung der Beiträge
  • Ausschluss durch den Vorstand: Im letzteren Fall kann Rekurs bei der Generalversammlung erhoben werden.

Vierter Titel: Die Organe der Vereinigung

Artikel 9
Die Organe der Vereinigung sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand

Artikel 10
Die Generalversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Präsident oder die Präsidentin kann eine ausserordentliche Versammlung einberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Einzelmitglieder dies verlangen.
Die Traktandenliste ist den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstag zuzustellen.

Artikel 11
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie bestimmt die Tätigkeit der Vereinigung im allgemeinen, bestätigt soweit tunlich die Neuaufnahmen von Mitgliedern, setzt die Höhe der Beiträge Mitglieder fest, beschliesst das Budget, genehmigt die Rechnungen auf Grund des Berichtes des Rechnungsrevisors und entlastet den Vorstand für dessen Tätigkeit, nachdem sie den Bericht des Präsidenten über die Geschäfte des vergangenen Jahres angehört hat.

Artikel 12
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Vereinigung und die Mitglieder des Vorstandes, deren Zahl sie festlegt sowie für jedes Vorstandsmitglied einen Stellvertreter, der im Falle seiner Verhinderung das Stimmrecht ausübt.
Sie bezeichnet gleicherweise einen Rechnungsrevisor oder eine Rechnungsrevisorin und einen Exekutivsekretär oder eine Exekutivsekretärin sowie den Ort der Geschäftsstelle.

Artikel 13
Die Generalversammlung setzt sich aus zwei Arten von Mitgliedern zusammen, den Einzel- und den Ehrenmitgliedern die je eine Stimme besitzen..

Artikel 14
Der Vorstand unter dem Vorsitz der Präsidentin, des Präsidenten der Vereinigung:
- kontrolliert die Ausführung der Beschlüsse und Programme der Generalversammlung;
- besorgt die laufenden Geschäfte;
- entscheidet unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung über die Aufnahme neuer Mitglieder der Vereinigung;
- bereitet das jährliche Budget vor, das er der Generalversammlung vorlegt.

Artikel 15
Der Vorstand stellt sein Geschäftsreglement auf und bestellt sein Büro. Die abtretende Präsidentin ,der abtretende Präsident ist im Jahr, das auf seine Amtszeit folgt, ex officio Mitglied des Vorstandes. Die gleiche Regelung gilt für den Exekutivsekretär.

Artikel 16
Der Präsident, die Präsidentin vertritt die Vereinigung nach Aussen und sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang und wird vom Exekutivsekretär, der Exekutivsekretärin sowie administrativ der Geschäftsstelle unterstützt.

Artikel 17
Ist der Präsident, die Präsidentin verhindert, so bezeichnet der Vorstand ein Mitglied, das sie oder ihn vertritt.

Artikel 18
Die Präsidentin, der Präsident wird in der Regel auf drei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Exekutivsekretärs und der Vorstandsmitglieder dauert in der Regel gleichlang wie die des Präsidenten, der Präsidentin. Eine Wiederwahl ist möglich.

Fünfter Titel: Finanzielle Bestimmungen

Artikel 19
Die finanziellen Mittel der Vereinigung umfassen:
a) die Beiträge der Einzelmitglieder
b) allfällige Beiträge, Schenkungen und Vermächtnisse;
c) die Zinsen und Einkünfte aus dem gesamten Vermögen.

Sechster Titel: Änderung der Statuten und Auflösung

Artikel 20
Die Änderung der Statuten und die Auflösung der Vereinigung sind Sache der Generalversammlung. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel Einzelmitglieder erforderlich. Unterzeichnete und datierte Vollmachten sind zulässig und werden für  das Quorum mitgezählt. Wird das Quorum nicht erreicht so wird die Generalversammlung innerhalb eines Monats nochmals einberufen. Sie kann alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschliessen.

Artikel 21
Im Falle der Auflösung überträgt die Generalversammlung das Vermögen einer Organisation, die ähnliche Ziele wie die aufgelöste Vereinigung verfolgt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung.

Zürich, 31. Januar 2013
(Ersetzt alle bisherigen Statuten)